Ordungsmaßnahmen in der Schule 

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Was tun bei Ordnungsmaßnahmen in der Schule

Was tun bei Ordnungsmaßnahmen in der Schule?

Unter Ordnungsmaßnahmen in der Schule versteht man die gravierenderen pädagogischen Ahndungen, die in einem Verweis, einen Unterrichtsausschluss, einem Ausschluss von der Klassenfahrt, der Überweisung in eine Parallelklasse oder einen Schulausschluss (Überweisung an eine andere Schule, Entlassung von der Schule) enden. 

Stehen Ordnungsmaßnahmen im Raum oder wurden Ordnungsmaßnahmen verhängt, dann stellen sich immer folgende Fragen:
  • Wer darf Ordnungsmaßnahmen in der Schule verhängen?
  • Welche Anhörungs-/Mitwirkungsrechte haben Schüler und deren Eltern bei Ordnungsmaßnahmen?
  • Welchen Voraussetzungen unterliegen schulische Ordnungsmaßnahmen?
  • Wie kann man ich mich gegen Ordnungsmaßnahmen der Schule wehren und wann sollte ich das tun?
Natürlich können Sie auch mich als erfahrenen Anwalt im Schulrecht direkt kontaktieren, dann helfe ich Ihnen weiter. Ordnungsmaßnahmen in der Schule gehören zu meinem Kerngeschäft und aus meiner Erfahrung kann ich Ihnen sagen, was sich lohnt oder  nicht bzw. verfüge ich über reichliche Erfahrungen, wie man gegen falsche Vorwürfe oder überzogene Ahndungen vorgeht.

Die Anordnung von Ordnungsmaßnahmen in der Schule

Die Anordnung von Ordnungsmaßnahmen erfolgt meist gestaffelt nach Schweregrad:
  • Niederschwellige Ordnungsmaßnahmen wie kurzzeitige Unterrichtsausschlüsse können oftmals alleine durch den Schulleiter ausgesprochen werden.
  • Schwerwiegendere Ordnungsmaßnahmen wie längere Unterrichtsausschlüsse oder gar die Entlassung von der Schule obliegen meist der Klassenkonferenz (also einer Versammlung der unterrichtenden Lehrer) oder einem gewählten Gremium (bspw. Teilkonferenz in NRW, Disziplinarausschuss in Bayern).  Teils ist sogar eine Entscheidung durch das Schulamt (z.B Entlassung von der Schule in NRW, Überweisung in eine andere Schule in Hessen) vorgesehen.
Es ist also zunächst immer zu prüfen, ob das handelnde Organ überhaupt zuständig war, wobei ein "mehr" unschädlich sein dürfte (bspw. wenn der alleine befugte Schulleiter sich durch die unterrichtenden Lehrer beraten oder diese mitentscheiden lässt).

Anhörung vor Erlass einer Ordnungsmaßnahme

Aus pädagogischen und rechtsstaatlichen Gründen darf man erwarten, dass man erst angehört wird, was man zu dem Vorwurf zu sagen hat, bevor man bestraft wird:
  • Eltern befragen ja auch erst ihr Kind, bevor sie es bestrafen
  • und Gerichte befragen den Angeklagten bevor er bestraft wird.
Insofern wird man auch von den Schulen erwarten dürfen, dass Sie erst ergebnisoffen die Vorwürfe aufklären und dabei vor allem den beschuldigten Schüler anhören und dessen Einwände aufgreifen, bevor sie eine Entscheidung treffen.

In der Praxis sieht dies oftmals anders aus und es ist gruselig, wie Schüler und auch Eltern überrumpelt werden!

Eine aufschlussreiche Darstellung der Problematik finden Sie unter dem folgenden Link auf anwalt.de, wo ich in meinem Beitrag ausführliche Hinweise und Ratschläge gebe.

Wenn die Grundsätze der Anhörung oder einer unvoreingenommenen Aufklärung verletzt werden, sollten in jedem Fall immer die Warnleuchten angehen und Sie sollten sich sofort dagegen wehren, denn ansonsten ist die Entscheidung schon getroffen, bevor Sie es merken!

Voraussetzungen für Ordnungsmaßnahmen in der Schule

Die Voraussetzungen für Ordnungsmaßnahmen in der Schule ergeben sich immer aus einem Zusammenwirken von:
  • einem schweren Verstoß oder wiederholten leichteren Verstößen gegen schulische Regeln
  • und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Regulativ.
Aus diesem Grunde muss bereits aufpassen, wenn man kontinuierlich leichtere Verstöße (Strafarbeiten, Vor-die-Tür-stellen, Nachsitzen etc.) "sammelt", denn summieren sich diese (meist dokumentiert durch seitenlange Aufstellungen der Schule, dann kann es auch in diesen Fällen zu Ordnungsmaßnahmen kommen.

Meist geht es aber um einzelne schwerwiegende Verstöße.

Welche konkrete Ordnungsmaßnahme dann in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab, wobei insbesondere auch das Vorverhalten eine Rolle spielen kann. Aus meiner Erfahrung kann ich Ihnen im Wege einer Erstberatung recht gut eingrenzen, welcher Rahmen zulässig wäre, so dass ich natürlich notfalls auch im Wege eines Mandats eingreifen könnte.

Wie kann man sich gegen Ordnungsmaßnahmen der Schule wehren?

Gegen Ordnungsmaßnahmen der Schule sollte man sich immer wehren, 
  • wenn sich der Vorwurf anders darstellt, man  in Wahrheit also unschuldig ist,
  • oder die angedachte/verhängte Strafe deutlich zu hoch erscheint,
  • oder hat die Schule den Schüler auf dem Kieker,
Alle Konstellationen kommen in der Praxis häufig vor: Schulleiter schnappen etwas auf und hat man etwas gehört, dann gilt es als feststehend. Es wird nicht weiter ermittelt, Einwendungen werden abgewürgt. Dies gilt natürlich erst recht, wenn man einen Schüler auf dem Kieker hat. Und aus der pseudo-moralischen Überlegenheit wird auch rasch mit Kanonen auf Spatzen geschossen...

Was können Eltern selbst tun?

Im besten Falle sollte man natürlich bereits vermeiden, dass Ordnungsmaßnahmen überhaupt verhängt werden. Dies ist in der Praxis allerdings schwer bis unmöglich, da die meisten Schulen ihre Meinung bereits festgelegt haben und diese dann ohne Rücksicht auf Verluste durchboxen. Insbesondere gleichen Anhörungen naturgemäß eher einem Tribunal, als dass die Schule die Eltern zu Wort kommen lässt...

Glaubt man dann, dass man ja noch die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen die Ordnungsmaßnahme hat, wird man regelmäßig ein weiteres Mal enttäuscht: In den meisten Bundesländern haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ordnungsmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung, d.h. diese werden auch dann vollzogen, wenn man sich dagegen wehrt! Und in den Bundesländern, in denen ein Widerspruch aufschiebende Wirkung entfalten würde, umgehen das die Schulen regelmäßig dadurch, dass sie den Sofortvollzug anordnen! Die Schule macht also was sie will und nimmt Widersprüche von Eltern meist nicht einmal zur Kenntnis...

Kurzum: Eltern werden bei Ordnungsmaßnahmen der Schule leider regelmäßig überrollt...

Wie kann ein erfahrener Anwalt für Schulrecht helfen?

Natürlich eignet sich nicht jeder Fall für ein erfolgversprechendes Mandat und mitunter kann ich auch Tipps zur Selbsthilfe geben. Steht bei Ihnen eine Ordnungsmaßnahme im Raum, können Sie mich deshalb gerne hinsichtlich einer Ersteinschätzung ihrer konkreten Situation zu einer Erstberatung kontaktieren. Gerne kann ich den Fall aber auch sofort  deutschlandweit übernehmen.

Wichtig ist, dass Sie mich so früh als möglich kontaktieren, dann hat man taktisch die größte Bandbreite:
  • Dann lassen sich Ordnungsmaßnahmen mitunter noch im Keim ersticken oder zumindest auf ein vertretbares Maß beschränken
  • und notfalls kann man über einen Widerspruch und ggf. ergänzend einen gerichtlichen Eilantrag die Ordnungsmaßnahmen noch weitergehend angreifen.
Anfragen wegen schulische Ordnungsmaßnahmen behandle ich stets als Eilfälle, je schneller ich reagiere, desto mehr Optionen gibt es erfahrungsgemäß!

Weitergehende Informationen zu diesem und allen anderen wichtigen schulrechtlichen Themen finden Sie auch auf meiner neuen Website anwalt-fuer-schulrecht.online.
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